Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der TechnoTeam Bildverarbeitung GmbH Ilmenau
Stand 09/2022

§ 1 Geltung; Vertragsgegenstand; Form

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TechnoTeam Bildverarbeitung GmbH (nachfolgend „TTBV“ genannt“) gelten ausschließlich und für alle Geschäftsbeziehungen von TTBV mit ihren Kunden („Kunden“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von TTBV nicht anerkannt, sofern TTBV diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und TTBV dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn TTBV in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich von Standardsoftware („Ware“) sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen und Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob TTBV die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Bei der Lieferung von Software sowie für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind ggf. weitere, ergänzende Verträge zu schließen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass TTBV in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, technische Änderungen

  1. Die Angebote von TTBV sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn TTBV dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist TTBV berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei TTBV anzunehmen.
  3. Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt entweder durch schriftliche Erklärung von TTBV (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder bei umgehender Auftragsausführung durch Auslieferung der Ware an den Kunden zustande; im Letzteren Fall ersetzt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung die schriftliche Erklärung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines mit TTBV abgeschlossenen Vertrages sind nur gültig, wenn TTBV dies schriftlich oder in Textform bestätigt, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine strengere Form vorgesehen ist.
  4. Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie jeweils dem technischen Fortschritt dienen, behält sich TTBV vor.
  5. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch TTBV.
  6. TTBV behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von TTBV weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von TTBV diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  7. Der Kunde ist außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen (z.B. § 69 e) Urheberrechtsgesetz) nicht berechtigt, gelieferte Software von TTBV zu verändern, zu disassemblieren oder zu dekompilieren.

§ 3 Lieferfristen, Lieferverzug, Höhere Gewalt

  1. Die voraussichtliche Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. auf der Auftragsbestätigung von TTBV angegeben. Die von TTBV in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die angegebenen voraussichtlichen Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von TTBV anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, die rechtzeitige Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen des Kunden, die Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung sowie die Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags voraus. Die Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten in Rückstand ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. TTBV haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese jeweils durch höhere Gewalt oder sonstige von TTBV nicht zu beeinflussende und/oder nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien wie z.B. die Corona-Pandemie und vergleichbare Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen, Verbote aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die TTBV nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine – auch innerhalb eines Verzugs – um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Über das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt wird TTBV den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
  4. Sofern Ereignisse höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TTBV über eine Verlängerung von Lieferfristen hinaus erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TTBV das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will TTBV von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat TTBV dies unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit aufgrund von Abs. 3 galt.
  5. Der Eintritt des Lieferverzugs von TTBV bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät TTBV in Lieferverzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden tatsächlich entstanden ist, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. TTBV bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wegen einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt § 9.
  6. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber TTBV vom Vertrag nach Maßgabe dieses Abs. 6 zurücktreten. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen von TTBV innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor Ablauf der von TTBV gesetzten angemessenen Frist erklärt wird (§ 350 BGB analog).
  7. Die Rechte des Kunden gemäß § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Rechte von TTBV, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist TTBV berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung von TTBV gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese nach Maßgabe von Abs. 3 für den Gefahrübergang maßgebend. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ferner auf den Kunden über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet oder in sonstiger Weise seine Mitwirkungspflichten verletzt.
  3. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf den Kunden im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über.
  4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn: * die Lieferung und, sofern TTBV auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, * TTBV dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 4 Abs. 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, * seit der Abnahmeaufforderung 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Abnahmeaufforderung 6 Werktage vergangen sind und * der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
  5. Bei Annahmeverzug oder wenn der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird oder bei sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist TTBV berechtigt, dem Kunden pauschal für jeden angefangenen Monat ein ortsübliches Lagergeld i.S.v. § 354 HGB in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen.
  6. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  7. TTBV ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen und der Stellung entsprechender Teilrechnungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. Vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen gemäß Abs. 3 gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von TTBV, es sei denn, es liegt von TTBV schriftlich ein anderes festes Preisangebot vor oder es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bestätigte Festpreise gelten nur bei Abnahme der bestätigen Menge.
  2. Die Preise von TTBV verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, wird TTBV die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrags zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Lohn-, Material- und Vertriebskosten in diesem Zeitraum anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterialien erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Rohstoffbezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Personal- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Rohstoffbezugskosten, sind von TTBV die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. TTBV wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
  4. Alle Zahlungen haben auf die in den Rechnungen genannten Konten der TTBV zu erfolgen. Zahlungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen TTBV und dem Kunden 14 Kalendertage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Fälligkeitstermin mit dem Kunden vereinbart. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich TTBV vor.
  5. TTBV ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von TTBV durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 6 Software

  1. An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form bzgl. der bestellten Ware nach Maßgabe des mit dem Kunden abzuschließenden Endbenutzer-Lizenzvertrags (EULA, End User License Agreement). Der Kunde darf eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Mängelansprüche

  1. Für die Gewährleistungsrechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsrechte in diesem Sinne meint die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte (Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt, Aufwendungsersatz und Schadensersatz). In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Rückgriff, Aufwendungs- und Schadensersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Unberührt bleiben die Rechte aus einer etwaig von TTBV zusätzlich abgegebenen Garantie.
  2. TTBV erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt TTBV insoweit keine Haftung.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet TTBV eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.
  4. TTBV haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung/dem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist TTBV hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Eine nicht der Textform genügende Mängelrüge ist unwirksam und nicht zur Fristwahrung geeignet. In jedem Fall sind offensichtliche (offen zu Tage tretende) Mängel innerhalb von 3 Werktagen (wobei Samstag ein Werktag ist) ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Beim Versendungskauf liegt eine Ablieferung im vorstehenden Sinne spätestens vor, wenn die Ware vom Spediteur oder Frachtführer an den Kunden oder den vom Kunden gegenüber TTBV als empfangsberechtigt angegebenen Dritten ausgeliefert wird. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von TTBV für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung/dem Einbau offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Kosten für die Prüfung und Untersuchung der Ware gelten als Kosten der Abnahme der Sache i.S.v. § 448 Abs. 1 BGB und sind daher vom Kunden zu tragen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann TTBV wählen, ob TTBV Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von TTBV gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das von Recht von TTBV, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. TTBV ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. § 12 zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts im Übrigen bleibt unberührt.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern (als reproduzierbar werden in der Softwaretechnik nur Fehler angesehen, die nochmals auftreten, sobald die angegebenen Abläufe, die zu einem Softwarefehler geführt haben, nochmals hergestellt werden). Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche ebenso wenig wie bei Bedienungsfehlern des Kunden.
  8. Der Kunde hat TTBV die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde TTBV die mangelhafte Sache auf Verlangen von TTBV nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet TTBV nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann TTBV vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Der Anspruch auf Ersatz von Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Rahmen der Nacherfüllung einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  12. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen TTBV gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen TTBV gelten ferner Abs. 8 und Abs. 9 entsprechend.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Uhrheberrechte; Rechtsmängel

  1. Standardsoftware, sämtliche Zusatzprogramme, die verwendeten Symbole, das „TechnoTeam“-Logo, schriftliche Unterlagen sowie Dokumentationen sind rechtlich geschützt. Urheber-, Patent-, Markenrechte und alle sonstigen Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an Standardsoftware sowie an sonstigen oben benannten Gegenständen, welche TTBV dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich TTBV zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat TTBV entsprechende Verwertungsrechte. TTBV gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich verkaufter/lizenzierter Software ergeben sich aus der mit dem Kunden abzuschließenden Endbenutzer-Lizenzvertrags (EULA, End User License Agreement).
  2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von TTBV erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet TTBV gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 10 bestimmten Fristen wie folgt:
    • a) TTBV wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies TTBV nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    • b) Die Pflicht von TTBV zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 9.
    • c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von TTBV bestehen nur, soweit der Kunde TTBV über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, eine Verletzung nicht anerkennt und TTBV alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  4. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von TTBV nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von TTBV gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  5. Werden bei der Herstellung einer Ware aufgrund von Vorgaben des Kunden Schutzrechte (z.B. Marken-, Patent- und/oder Urheberrechte) Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, TTBV hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
  6. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

§ 9 Haftung; Rücktritts- und Kündigungsrecht bei nicht mangelbezogenen Pflichtverletzungen

  1. Die Haftung von TTBV auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzögerung der Leistung, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. TTBV haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
  3. Der Schadensersatzanspruch des Kunden bei Unmöglichkeit der Lieferung beschränkt sich auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der unmöglich geworden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung und/oder Verzugs ist ausgeschlossen, soweit die Grenzen des § 3 Abs. 5 überschritten sind.
  4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 9 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen (nachfolgend zusammen „Erfüllungsgehilfen“) von TTBV.
  5. Soweit TTBV technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von TTBV und ihren Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bzw. sofern und soweit TTBV ein zusätzliches Garantieversprechen abgegeben hat (insofern ergeben sich die Einzelheiten der Haftung aus den Garantiebedingungen). Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist diese Haftung jedoch auf Schäden begrenzt, die TTBV bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die TTBV bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die Regelungen des vorstehenden Satzes 2 und 4 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von TTBV und ihren Erfüllungsgehilfen.
  7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn TTBV die Pflichtverletzung zu vertreten hat oder ein Fall des § 3 Abs. 6 vorliegt. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Soweit TTBV dem Kunden ein Garantieversprechen gibt, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Garantie- und Verjährungsfrist.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von TTBV oder seiner Erfüllungsgehilfen, aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche nach § 445b BGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TTBV aus dem Kauf-/Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) verbleibt die Ware im Eigentum von TTBV. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TTBV berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TTBV ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf TTBV diese Rechte nur geltend machen, wenn TTBV dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat TTBV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die TTBV gehörenden Waren erfolgen.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von TTBV entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TTBV als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TTBV Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    • b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von TTBV gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an TTBV ab. TTBV nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben TTBV ermächtigt. TTBV verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen TTBV gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und TTBV den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 1 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann TTBV verlangen, dass der Kunde TTBV die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist TTBV in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    • d) Wenn der Kunde dies verlangt, ist TTBV verpflichtet, die TTBV zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von TTBV gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. TTBV darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden nach § 7 Abs. 6 unberührt.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen und die Vertragsbeziehung zwischen TTBV und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
  2. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TTBV und dem Kunden ist der Geschäftssitz von TTBV.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, tritt diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei), die in wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, gilt eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.